Kontrollen

Neue Verordnung über die elektrische Niederspannungsinstallation (NIV)

Der Bundesrat hat die neue Verordnung über elektrische Niederspannungs-
installationen (NIV) per 1 Januar 2002 in Kraft gesetzt. Diese gilt für Installationen bis
zu einer Wechselspannung von 1000V bzw. einer Gleichspannung von 1500V.
Elektrische Niederspannungsinstallationen müssen fortan bei der Erstellung
sowie in regelmässigen Abständen kontrolliert werden.
Verantwortlich für die Durchführung solcher Kontrollen ist neu der Eigentümer selber.

Das aktuelle Verzeichnis der kontrollberechtigten Firmen kann beim Eidgenössischen
Starkstrominspektorat, 8320 Fehraltorf oder unter www.esti.ch
abgerufen werden.

InstallationsKontrolle

Als Hauseigentümer sind Sie ab Januar 2002 verpflichtet den geforderten Sicherheitsnachweis für die Elektroinstallation Ihrer Liegenschaft dann zu erbringen, wenn Sie von Ihrem Netzbetreiber dazu aufgefordert werden.
Die Aufforderung für die Sicherheitsprüfung erhalten die Hausbesitzer vom zuständigen Netzbetreiber, und zwar sechs Monate vor der Fälligkeit der Kontrolle. Im Unterengadin ist die EE-Energia Engiadina mit dieser Aufgabe betraut, im Oberengadin, im Prättigau und in der Bündner Herrschaft ist es die Rätia Energie. An ihre Adresse geht dann auch der Sicherheitsnachweis.

Elektrische Niederspannungsinstallationen müssen ein erstes Mal bei der Erstellung und später in regelmässigen Abständen kontrolliert werden. Verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen ist neu der Eigentümer der Installation. Dieser wird vom zuständigen Energieversorgungsunternehmen (Netzbetreiberin) aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Installation nach den Regeln der Technik erstellt und gewartet wird. Auf Grund der Aufforderung muss der Eigentümer eine Fachperson seines Vertrauens mit der Kontrolle und Instandstellung seiner Installationen beauftragen. Sobald diese den guten Zustand der Installation bestätigt, kann er gegenüber der Netzbetreiberin den verlangten Sicherheitsnachweis abgeben. Die Netzbetreiberin und das Eidgenössische Starkstrominspektorat sorgen künftig in erster Linie für die Durchsetzung der Kontrollen durch die Eigentümer und kontrollieren nur noch in Ausnahmefällen selber.
Die neue Verordnung bedeutet vor allem für die Eigentümer von Installationen eine Umstellung gegenüber der bisherigen Praxis in Bezug auf die Kontrolle der Installationen Sie dürfen sich künftig nicht mehr darauf verlassen, dass die Netzbetreiberin weiterhin von sich aus die Installationen kontrollieren, sondern müssen selber aktiv werden. Sie können andererseits auf die Unterstützung der Elektrokontrolleure zählen, die ihnen als Fachleute im Bereich elektrische Sicherheit für die Installationskontrolle zur Verfügung stehen

 

Checkliste für Eigentümer

Wie wird der Sicherheitsnachweis erstellt ?

  1. Die Netzbetreiberin (EE) fordert den Eigentümer/in auf, seine Installation innerhalb von 6 Monaten gemäss der NIV 2001 Gesetzgebung kontrollieren zu lassen und den Sicherheitsnachweis zu erbringen.
  2. Der Eigentümer/in beauftragt eine neutrale Kontrollfirma für die gesetzliche Überprüfung der elektrischen Installation.
    ( Wer aber an der Planung, Erstellung oder Instandhaltung der zu kontrollierenden Installationen beteiligt war, darf mit der Kontrolle nicht beauftragt werden. )
  3. Mit Mängel: Der Eigentümer/in erteilt seinem Hauselektriker den Auftrag, allfällige festgestellte Mängel zu beheben.
    Ohne Mängel: Werden keine Mängel festgestellt, kann der Sicherheitsnachweis direkt durch die Kontrollfirma ausgestellt werden.
  4. Sind die Mängel durch den Elektroinstallateur behoben, übergibt die Kontrollfirma dem Eigentümer/in den Sicherheitsnachweis.
  5. Der Eigentümer/in stellt eine Kopie des geforderten Sicherheitsnachweiss seiner Netzbetreiberin (EE) zu.
  6. Der Sicherheitsnachweis ist durch den Eigentümer/in mindestens bis zur nächsten Kontrollperiode aufzubewahren.

Kontroll-Perioden nach NIV

Wohnungsbauten: 20 Jahre
Gewerbe und Landwirtschaft: 10 Jahre
Laden, Kiosk, Büro, Parkhäuser: 10 Jahre
Hotels, Pensionen und Restaurants: 5 Jahre
Schulhäuser, Hallenbäder, Kläranlagen: 5 Jahre

Anlagedokumentationen und Haftung

Der Installationseigentümer ist verpflichtet, die technischen Unterlagen
(Schemata, Pläne, Betriebsanleitungen, etc.), die ihm vom Ersteller bzw. Elektroplaner
ausgehändigt wurden, während der gesamten Lebensdauer einer Installation
aufzubewahren. Der Sicherheitsnachweis muss zumindest während der Dauer einer
Kontrollperiode vorzeigbar sein. Der Installationseigentümer haftet für verursachte
Schäden wie bisher gemäss Art. 58 OR als Werkeigentümer.

Gesetz und Verordnung

• Elektrizitätsgesetz (EleG) vom 24. Juni 1902.
• Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) vom 7. November 2001.

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